Jeder Arbeitgeber, der Minijobber und kurzfristig Beschäftigte (= geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Er hat diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.[1] Dies gilt nicht für Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.

Diese Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 20 MiLoG) erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer, mindestens für die Dauer der gesamten Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, bereitzuhalten.[2]

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