Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen, insbesondere der Tätigkeitsmittelpunkt, bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen.[1] Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.[2] Liegen die Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder das häusliche Arbeitszimmer Nutzende die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die der Person im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zuzurechnen sind, weil ein Dritter die Schuld des Nutzenden erfüllt.

Die nutzungsorientieren Kosten (z. B. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.[3]

Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden, von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden.[4]

Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung.[5] Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientieren Kosten (z. B. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.[6]

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