Sind beide Ehegatten/Lebenspartner Miteigentümer des Grundstücks, in dem sich das oder die häuslichen Arbeitszimmer befinden, und werden die laufenden Kosten hierfür von einem gemeinsamen Konto bezahlt, sind sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer unter den weiteren Abzugsvoraussetzungen als Werbungskosten abziehbar.

Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner Eigentümer des Hausgrundstücks und beteiligt sich der Einkunftserzieler (Nichteigentümer-Ehegatte) an den laufenden Aufwendungen des Hauses, ist zwischen allgemeinen Grundstückskosten, die das gesamte Hausgrundstück betreffen, und "nutzungsbedingten" Grundstückskosten, die allein durch die Nutzung des beruflich genutzten Raums entstehen, zu unterscheiden.[1]

Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden.[2] Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung.[3] Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.[4]

Nutzen Ehegatten/Lebenspartner bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.[5] Das gilt, soweit beide Ehegatten/Lebenspartner die Abzugsvoraussetzungen erfüllen und das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt beider Partner darstellt.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsames Arbeitszimmer

A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. A kann 2.000 EUR als Werbungskosten abziehen. B kann keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann B aber die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsames Konto

A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil) in der von B gemieteten Wohnung. Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 3.000 EUR für die Miete und 1.000 EUR für die nutzungsorientierten Aufwendungen. Sie werden vom gemeinsamen Konto bezahlt.

A kann nur tatsächliche Kosten i. H. v. 500 EUR (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) als Werbungskosten abziehen. Alternativ kommt der Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 EUR in Betracht.[8] B kann keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann B aber die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung

Die Miete wird vom Konto des A beglichen. Weil A die Miete selbst getragen hat, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen von 1.500 EUR, bezogen auf seinen Nutzungsanteil von 50 %, als Werbungskosten abziehbar.[10]

Um etwaigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich ggf. der Abschluss eines ordnungsgemäßen Mietvertrags zwischen den Ehegatten, der einem Fremdvergleich standhält.[11]

 

Zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften s. "Lebensgemeinschaft, nichteheliche".

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