Über die Art und Werthaltigkeit der Einrichtung des Arbeitszimmers kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden. Gegen eine Anerkennung als Arbeitszimmer sprechen jedoch Einrichtungsgegenstände wie z. B. das einzige Fernsehgerät oder private Literatur, die wegen ihrer Berührung mit dem privaten Lebensbereich den Gesamteindruck einer schädlichen privaten Mitbenutzung erwecken.[1] Das Aufstellen einer Liege oder die einheitliche Ausstattung mit dem übrigen Wohnbereich (Tapete, Teppichboden) ist hingegen steuerunschädlich.[2]

Die Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers schließt nicht aus, dass einzelne ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände, z. B. Schreibtisch, -stuhl, -lampe, Computer, als Arbeitsmittel zu berücksichtigen sind[3], jedoch nicht die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen und Möbel, soweit Letztere nicht ausschließlich oder fast ausschließlich der Verrichtung der beruflichen Arbeit dienen).[4]

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