Anders beurteilt der BFH inzwischen die Situation, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus Firmen-Imagegründen bestimmte Kleidungsstücke stellt. Allerdings darf es sich in diesen Fällen nicht um hochwertige, sondern nur um niedrigpreisige Normalkleidung handeln.[1]

Das ist beispielsweise bei bestimmten Bäckerei- oder Metzgereiketten oder sonstigen Lebensmittelketten der Fall. In diesen Fällen werden den Arbeitnehmern zum Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Mitarbeiter gleiche T-Shirts vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

In derartigen Fällen ist die kostenlose Überlassung der T-Shirts durch den Arbeitgeber kein zu versteuernder Arbeitslohn, weil es für das Tragen der einheitlichen T-Shirts während der Arbeitszeit besondere betriebliche Gründe gibt und den Mitarbeitern nur bürgerliche Kleidung im Niedrigpreisbereich zur Verfügung gestellt wird. Auch wird den Arbeitnehmern in einem solchen Fall keine Individualkleidung entsprechend ihren speziellen Wünschen zur Verfügung gestellt. Es liegt vielmehr eine Gemeinschaftsausstattung vor.

Also: Die Arbeitnehmer müssen keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern und der Arbeitgeber kann die Kosten der T-Shirts als Betriebsausgaben abziehen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber kleidet seine Arbeitnehmer mit gleichen T-Shirts ein

Hans Groß ist Inhaber einer Lebensmittelhandelskette. Er kleidet seine Mitarbeiter mit gleichen T-Shirts ein. Das Tragen dieser T-Shirts ist in einer betrieblichen Anordnung verbindlich festgelegt. Jeder Mitarbeiter erhält pro Tag ein frisches T-Shirt. Hans Groß trägt auch die Reinigungskosten. Im Juli 01 kauft er von Textilhändler Müller (Kreditorenkonto 92345) 100 T-Shirts zum Preis von 595 EUR brutto.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4980/6850 Sonstiger Betriebsbedarf 500 92345/92345 Fa. Müller 595
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 95      

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