Die Aufwendungen, die eine Gymnasiallehrerin mit dem Fach Musik in der Oberstufe für einen neuen Flügel tätigte, wurden nicht anerkannt.[1] Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist nicht einheitlich. Differenzierter entschied der BFH in einem späteren Fall.[2] Hier wurde die Anerkennung des Werbungskostenabzugs damit begründet, dass es sich um eine private Nutzung von nur ganz untergeordneter Bedeutung handelte; im gleichen Sinne FG München[3], das Aufwendungen im Betrag von 30.000 EUR für die Anschaffung eines gebrauchten Flügels durch eine Musiklehrerin an einem Gymnasium als berücksichtigungsfähig angesehen hat. An den Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung werden strenge Anforderungen gestellt. Zu den erforderlichen Feststellungen, die möglichst schon im Rahmen des Einspruchsverfahrens, spätestens im Klageverfahren getroffen werden sollten, hat sich der BFH wiederholt in restriktivem Sinn geäußert.

Flügel – auch mehrere – wurden bei Konzertpianisten als Arbeitsmittel anerkannt. Ebenso bei einer Dozentin an einem städtischen Konservatorium (Anschaffungskosten rd. 15.000 EUR). Desgleichen bei einer Korepetitorin für Examenskandidaten auf dem Gebiet der Musik.[4] Wegen der Höhe der Absetzungen – auch bei antiken Musikinstrumenten – und weiteren Einzelheiten s. "Musikinstrumente".

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