Bei Instrumentalmusikern werden die Aufwendungen für Musikinstrumente i. d. R. anerkannt, z. B. für Orchester-Cellisten[1], für Violinisten[2], für Pianisten und Organisten.[3] Bei Dozenten an Musikhochschulen wird das Instrument des jeweiligen Lehrfachs regelmäßig als Arbeitsmittel anerkannt.[4] Ähnlich bei Lehrkräften an Konservatorien, hier soll selbst eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Höhe des Aufwands nicht zwingend für eine private Mitveranlassung sprechen.[5] Bei Dozenten an Volkshochschulen und Kreismusikschulen ist die Rechtsprechung mitunter etwas enger.[6] Bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen wird auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen sein.[7] Bei Gymnasiallehrern steht anders als bei dem Instrumentalunterricht an Musikhochschulen, Konservatorien usw. die Vermittlung theoretischer Grundlagen im Vordergrund des Unterrichts. Der Einsatz hochwertiger Musikinstrumente wird hier weniger aus beruflichen Gründen, sondern eher durch private Interessen der allgemeinen Lebensführung am Besitz eines solchen Instruments veranlasst sein.[8] Soweit Lehrer an allgemeinbildenden Schulen neben Musikunterricht ein weiteres Fach unterrichten, spricht viel für die private Veranlassung der Anschaffung von – insbesondere wertvollen – Instrumenten.[9] Das Cembalo eines Musiklehrers wurde bei nachweislich weit überwiegend beruflicher Nutzung, etwa wenn mit diesem Musikunterricht erteilt wird, anerkannt.[10]

Die Höhe der AfA hängt von der Nutzungsdauer des einzelnen Instruments ab und kann im Wege griffweiser Schätzung ermittelt werden. Die Nutzungsdauer wird 10 bis 20 Jahre kaum überschreiten. Eine technische Abnutzung wird auch bei alten Instrumenten i. d. R. zu berücksichtigen sein, da auch ein solches Instrument durch den ständigen Gebrauch, aber auch durch Umwelteinflüsse, Temperatur, Luftfeuchtigkeit usw. in seinem Zustand beeinträchtigt wird. Je wertvoller ein Instrument ist, umso geringer wird allerdings der technische Verschleiß sein, insbesondere wenn dieses – wie üblicherweise – regelmäßig gewartet und sorgfältig gepflegt wird. Es kann z. B. bei neuen Meistergeigen eine typisierende Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt werden.[11] Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und im Konzertalltag regelmäßig bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren anzusetzen sein.[12]

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