Literatur: Wolf, FR 1999, 841
Die Anschaffungskosten für ein Musikinstrument sind nur bei einem Musiklehrer oder bei einem Orchestermusiker Werbungskosten.[1] Bei Musikinstrumenten, die auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden können, hängt die Anerkennung als Arbeitsmittel im Allgemeinen davon ab, dass diese Gegenstände dem Beruf tatsächlich ausschließlich oder fast ausschließlich dienen. Ihre Nutzung für private Zwecke darf nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein. Liegt der Preis für das Instrument über 800 EUR (bis Vz 2017: 410 EUR), muss der Kaufpreis auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Instruments verteilt werden. Bei einem Musiklehrer kann auch ein privater Mitveranlassungsanteil eine Rolle spielen.[2] Von Bedeutung kann auch sein, ob der Lehrer nach der Art des erteilten Unterrichts ein Musikgerät der fraglichen Art und in der jeweiligen Qualität überhaupt für den Unterricht nutzen kann.[3] Hohe Anschaffungskosten (z. B. für einen Flügel) lassen die Vermutung zu, dass das Instrument (zumindest auch) im privaten Interesse angeschafft worden ist.
Bei einem Berufsmusiker ist dagegen ein Instrument, mit dem er auftritt, regelmäßig Arbeitsmittel. Bei einem Konzertpianisten kann auch ein im Haus befindliches Klavier bzw. ein Flügel Arbeitsmittel sein, wenn die Tätigkeit als Konzertpianist tägliches mehrstündiges Üben erfordert.
Eine Stereoanlage gehört dagegen auch bei einem Musiklehrer (auch) zu den Kosten der Lebensführung.[4] Es ist davon auszugehen, dass bei üblichen Geräten der Unterhaltungselektronik eine erhebliche private Mitveranlassung besteht.[5]
Entsprechende Grundsätze gelten für Musik-CDs.[6]
Zur Nutzungsdauer von langlebigen Musikinstrumenten vgl. Rz. 241.
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