Literatur: Wolf, FR 1999, 841

Die Anschaffungskosten für ein Musikinstrument sind nur bei einem Musiklehrer oder bei einem Orchestermusiker Werbungskosten.[1] Bei Musikinstrumenten, die auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden können, hängt die Anerkennung als Arbeitsmittel im Allgemeinen davon ab, dass diese Gegenstände dem Beruf tatsächlich ausschließlich oder fast ausschließlich dienen. Ihre Nutzung für private Zwecke darf nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein. Liegt der Preis für das Instrument über 800 EUR (bis Vz 2017: 410 EUR), muss der Kaufpreis auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Instruments verteilt werden. Bei einem Musiklehrer kann auch ein privater Mitveranlassungsanteil eine Rolle spielen.[2] Von Bedeutung kann auch sein, ob der Lehrer nach der Art des erteilten Unterrichts ein Musikgerät der fraglichen Art und in der jeweiligen Qualität überhaupt für den Unterricht nutzen kann.[3] Hohe Anschaffungskosten (z. B. für einen Flügel) lassen die Vermutung zu, dass das Instrument (zumindest auch) im privaten Interesse angeschafft worden ist.

Bei einem Berufsmusiker ist dagegen ein Instrument, mit dem er auftritt, regelmäßig Arbeitsmittel. Bei einem Konzertpianisten kann auch ein im Haus befindliches Klavier bzw. ein Flügel Arbeitsmittel sein, wenn die Tätigkeit als Konzertpianist tägliches mehrstündiges Üben erfordert.

Eine Stereoanlage gehört dagegen auch bei einem Musiklehrer (auch) zu den Kosten der Lebensführung.[4] Es ist davon auszugehen, dass bei üblichen Geräten der Unterhaltungselektronik eine erhebliche private Mitveranlassung besteht.[5]

Entsprechende Grundsätze gelten für Musik-CDs.[6]

Zur Nutzungsdauer von langlebigen Musikinstrumenten vgl. Rz. 241.

[2] BFH v. 10.3.1978, VI R 111/76, BStBl II 1978, 459 für einen Flügel; das Urteil dürfte im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Lehrer erhebliche Aufwendungen für einen Flügel tätigte, während in der Schule nur qualitativ sehr viel schlechtere Instrumente zur Verfügung standen; da der Lehrer die Unterrichtsvorbereitungen auf dem hochwertigen Instrument in der Schule also nicht in gleicher Qualität verwerten konnte, ging der BFH von privater Mitveranlassung aus; im Ergebnis ebenso BFH v. 30.4.1993, III R 99/89, BFH/NV 1993, 722 für ein Cembalo; FG Baden-Württemberg v. 10.7.1984, I 141/82, EFG 1985, 69; FG Düsseldorf v. 20.4.1993, 8 K 191/80 E, EFG 1993, 575 für die Elektroorgel eines Lehrers an einer Musikschule; FG München v. 29.7.1999, 16 K 108/97, EFG 1999, 1176 für eine Sonderschullehrerin; vgl. auch BFH v. 10.10.1986, VI R 193/83, BFH/NV 1987, 88, wonach keine Vermutung bestehe, dass ein Musiklehrer, der intensiv Musikunterricht erteilt, das Musikinstrument privat nicht nutzt; a. A. Niedersächsisches FG v. 21.5.1982, IX 208/80, EFG 1982, 562.
[3] FG Baden-Württemberg v. 18.12.1997, 14 K 21/93, EFG 1998, 643 für den Steinway-Flügel einer Grundschullehrerin; BFH v. 21.10.1988, VI R 18/86, BStBl II 1989, 356, wonach ein Flügel bei einem Dozenten an einem Konservatorium Arbeitsmittel sein kann.
[4] FG Düsseldorf v. 16.12.1981, XIII/XV 165/77 E, EFG 1982, 563; ebenso für ein Fernsehgerät BFH v. 27.5.1993, VI R 54/90, BFH/NV 1994, 18.
[5] Niedersächsisches FG v. 26.2.1993, XI 347/90, EFG 1993, 575, wo Werbungskosten bei einer Videokamera abgelehnt wurden.

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