Sie sind bei ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflicher Verwendung Arbeitsmittel.[1] Für einen antiken Bücherschrank (150 Jahre alter Empire-Schrank) hat die Rechtsprechung eine (technische) AfA nicht anerkannt.[2] Demgegenüber hat der BFH eine über 300 Jahre alte Meistergeige als abschreibbar angesehen. Voraussetzung sei jedoch, dass der entsprechende Gegenstand in seiner Gebrauchsfunktion verwendet wird und nicht in erster Linie als Sammlungs- oder Anschauungsstück dient.[3]

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