rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer als Durchgangszimmer. AfA für Empire-Schrank. Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der verheiratete Kläger bezog im Streitjahr 1991 als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die drei minderjährigen Kinder leben im Haus der Eltern.

Mit der nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Einspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuererklärung 1991 begehrte der Kläger erfolglos u.a. den Abzug von 1.030 DM für Berufskleidung, 270 DM für eine Kongreßgebühr, 4.202 DM Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für einen im Arbeitszimmer aufgestellten Empireschrank (Anschaffungskosten: 12.500 DM).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe im Streitjahr ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm gemietet gehabt (5 Zimmer). Sein Arbeitszimmer von 24 qm sei dieser Fläche hinzuzurechnen, denn es befinde sich in einem nachträglich von den Eigentümern angebauten Wintergarten. Das Zimmer sei nach Abschluß des Mietvertrags mit einer Heizung ausgestattet worden. Eine Tür des Zimmers führe auf die Terrasse, eine andere in das Wartezimmer seiner Ehefrau, die in den Erdgeschoßräumen im Streitjahr eine Krankengymnastikpraxis betrieben habe. Die Terrasse sei außer vom Arbeitszimmer auch derart zu erreichen gewesen, indem man aus der Hauseingangstür herausgetreten, außen am Haus vorbei durch einen Gang und eine weitere Tür in den Garten gegangen sei. Das Arbeitszimmer sei ständig verschlossen gewesen, da er dort die Notfallmedikamente aufbewahrt habe, zu denen seine Familie keinen Zugang haben durfte. Die Ausstattung ergebe sich aus der im Verwaltungsverfahren eingereichten Zeichnung (Biedermeier-Schreibtisch, Biedermeier-Stuhl, Empireschrank, Regale, zwei Sessel, Tisch und Sofa). Er habe täglich im Durchschnitt 2 Stunden im Arbeitszimmer gearbeitet, Fachliteratur gelesen, Vorträge ausgearbeitet, Gespräche mit Kollegen geführt und seinen Unterricht für Krankenschwestern dort vorbereitet. Die Wohnräume der Familie hätten sich im oberen Stockwerk befunden. Dort seien ein kombiniertes Schlaf- und Wohnzimmer für die Eltern und zwei Kinderzimmer gelegen gewesen.

Zu dem Empireschrank trägt der Kläger vor, diese sei ca. 150 Jahre alt und bisher nicht aufgearbeitet worden. Er habe ihn von einem Privatmann 1990 erworben. Im Schrank befänden sich berufliche Akten, Medikamente und Literatur. Der Schrank unterliege genauso einer Abnutzung wie die Biedermeier-Möbel, deren Nutzungsdauer das Finanzamt (FA) mit 5 Jahren angesetzt und entsprechend abgesetzt habe. Dies müsse auch für den Schrank gelten.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 24. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1994 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 6.972 DM (4.202 DM Arbeitszimmer, 270 DM Kongreßgebühr, 2.500 DM AfA Empireschrank) niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung, der Empireschrank unterliege keiner Abnutzung. Die Teilnahmegebühr für den Kongreß sei nicht nachgewiesen. Aus den Unterlagen zum Haus des Klägers gehe nicht hervor, daß der Garten noch von einem anderen Zimmer aus zu betreten sei. Das Zimmer könne aufgrund der Gesamtumstände steuerlich nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die streitigen Positionen Arbeitskleidung (1.030 DM) und Kongreßgebühr (270 DM) verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Steuerbescheid ist hinsichtlich der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die AfA für den Empireschrank – über die nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nur noch zu entscheiden ist – rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß das FA die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen hat.

1. Zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers

Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen für das Wohnen zu den typischen Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, die auch dann nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit macht, und daß deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können, wenn eine private Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).

Aufwendungen für die eigene Wohnung können bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht ...

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