Zusammenfassung

 
Überblick

Aufwendungen für Arbeitsmittel z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Dabei ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen.

Das nachstehende ABC der Aufwendungen für Arbeitsmittel gibt einen Überblick.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 (Werbungskosten) und in § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung); Verwaltungsanweisungen und einschlägige Erläuterungen in R 9.12 LStR sowie H 9.12 LStH (Arbeitsmittel). Zur Abzugsfähigkeit von sog. Drittaufwand vgl. die BFH-Beschlüsse v. 23.8.1999, GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97.

Aktentasche, -koffer, -schrank

Die Aktentasche (-koffer/-schrank) wird als Arbeitsmittel anerkannt, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich erwerbsbezogen genutzt wird.[1]

Antiquitäten

Sie sind bei ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflicher Verwendung Arbeitsmittel.[1] Für einen antiken Bücherschrank (150 Jahre alter Empire-Schrank) hat die Rechtsprechung eine (technische) AfA nicht anerkannt.[2] Demgegenüber hat der BFH eine über 300 Jahre alte Meistergeige als abschreibbar angesehen. Voraussetzung sei jedoch, dass der entsprechende Gegenstand in seiner Gebrauchsfunktion verwendet wird und nicht in erster Linie als Sammlungs- oder Anschauungsstück dient.[3]

Arbeitskleidung

S. "Berufskleidung".

Arbeitszimmer

Gegenstände im Arbeitszimmer, wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, sind bei ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung Arbeitsmittel. Ebenso Bücherregal und Aktenschrank[1]; auch Arbeitsgeräte wie Schreibmaschine oder Computer. Die Kosten hierfür sind ohne die für Arbeitszimmer geltende Beschränkung abziehbar.[2] Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG geht als Spezialvorschrift § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG vor. D.h., diese Aufwendungen werden nicht von der Spezialvorschrift erfasst. Auch dann nicht, wenn anstelle der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale abgezogen wird.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145 – 19/10006, Rz. 11 und 28.

Arztkleidung

Aufwendungen für Arztkleidung sind nur dann zum Werbungskostenabzug zuzulassen, wenn eine außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint. Danach gehören z. B. die Kosten für den weißen Arztkittel und die weiße Arztjacke zu den abziehbaren Aufwendungen. Entsprechendes dürfte für weiße Arzthosen gelten, jedenfalls wenn sie erhöhten hygienischen Ansprüchen genügen müssen. Dagegen gehören weiße Hemden (T-Shirts), weiße Arztschuhe und Socken nicht zu der typischen Berufskleidung eines Arztes.[1]

Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört zu den Arbeitsmitteln[1] die typische Berufskleidung. Hierzu gehören zunächst solche Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind[2], z. B. Helm, Schutzanzug, Kittel, Arbeitsstiefel, Arbeitshandschuhe, Schürzen von Arbeitern und Bergleuten; des Weiteren andere Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sowie geeignet und die außerdem wegen der Eigenart des Berufs notwendig sind, z. B. der weiße Kittel von Arzt, Arzthelfer und Sanitäter, die Künstlerkleidung von Artisten, die Arbeitskleidung von Schornsteinfegern. Nicht zur typischen Berufskleidung gehören alle Arten der normalen bürgerlichen Kleidung; so z. B. die Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen[3] oder die Aufwendungen eines Profifußballers für Sportbekleidung.[4] Hieran ändert die ausschließliche Nutzung eines Kleidungsstücks bei der Berufsausübung nichts.[5] Auch ein teilweiser Abzug als Werbungskosten scheidet aus.[6]

Das gilt z. B. hinsichtlich der Aufwendungen einer Schuhverkäuferin für den Kauf von während der Arbeitszeit getragenen Schuhen[7] und auch dann, wenn der Kauf der Schuhe beim Arbeitgeber von diesem erwartet oder verlangt wurde. Ausnahmsweise kann ein besonders hoher beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zum Werbungskostenabzug führen. Dies setzt voraus, dass der erhöhte berufliche Verschleiß vom normalen Verschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. So führt z. B. die Zerstörung eines Kleidungsstücks anlässlich der Berufsausübung zu Werbungskosten.[8] Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Aufwendungen nur für typische Berufskleidung zum Werbungskostenabzug zulässt, zum Ausdruck...

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