Übernimmt der Arbeitgeber Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitnehmer als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt zu entrichten hat, liegt zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser unterliegt im Zeitpunkt der Lohnsteuerabführung dem Lohnsteuerabzug. Bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsverfahren wird die Lohnsteuer-Haftungsschuld durch Anwendung des niedrigeren Bruttosteuersatzes ermittelt. Der Nettosteuersatz ist nur anzuwenden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben.[1]

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