(Saison-)Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.[1] Dadurch kann es zu Nachzahlungen bei der zwingend abzugebenden Einkommensteuererklärung kommen.
S. "Lohnersatzleistungen".
Steuerbefreiung für Aufstockung durch den Arbeitgeber ausgelaufen
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Aufgrund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten war die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt worden. Das galt für Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begonnen und vor dem 1.7.2022 geendet haben.[2]
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