Vom Arbeitgeber für das Unterstellen eines Firmenfahrzeugs in einer dem Arbeitnehmer gehörenden Garage gezahltes "Garagengeld" ist kein Arbeitslohn, sondern Nutzungsentgelt i. S. v. § 21 Abs. 1 EStG.[1]

Arbeitslohn ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Miete ersetzt, weil der Arbeitnehmer bei einem Dritten eine Garage zum Unterstellen des Firmenwagens angemietet hat. Es liegt steuerfreier Auslagenersatz vor.[2] Zahlt der Arbeitgeber Garagengeld für die Unterbringung des arbeitnehmereigenen Privatfahrzeugs, ist Arbeitslohn anzunehmen. Wegen der Frage, ob die Bereitstellung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber am Einsatzort Arbeitslohn ist, s. "Parkgebühren/Parkplatz".

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