Geldleistungen sind Arbeitslohn. Auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.[1] Das führt zur Steuerpflicht, die Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR monatlich ist nicht anwendbar.

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