Bei einem steuerrechtlichen Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung nach der Rechtsprechung bereits nicht steuerbar und damit kein Arbeitslohn.[1] § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen können für die Frage der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG regelmäßig von den Finanzämtern übernommen werden.[2] Arbeitgeberanteile zur ausländischen Sozialversicherung sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden.[3]

Rechtsirrtümlich geleistete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern sind nach der Rechtsprechung nicht steuerpflichtig. Die Entscheidung der Einzugsstelle, dass die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, bindet auch steuerlich mit der Folge, dass solche Arbeitgeberanteile als steuerfrei zu behandeln sind; anders dann, wenn die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers offensichtlich fehlerhaft ist.[4]

Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer Lebensversicherung, die anstelle der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen ist, sind steuerfrei, soweit sie die Hälfte des sonst zu entrichtenden Arbeitgeberanteils nicht überschreiten.[5]

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