Überlässt der Arbeitgeber die Mahlzeiten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, ist von einem überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen. Dies deshalb, weil dadurch der Arbeitsablauf am wenigsten beeinträchtigt wird. Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf allerdings nicht mehr als 60 EUR betragen.[1]

Mahlzeiten gehören z. B. nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie

  • während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung,
  • im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder
  • bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält.[2]

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