Nicht um Sachbezüge handelt es sich nach Ansicht des BMF (Rz. 18 ff. des vorgenannten BMF-Schreibens) hingegen z. B. bei:

  • Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für eine durch ihn abgeschlossene Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung für welche der Arbeitnehmer die Beiträge zahlt,
  • im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmitteln,
  • zweckgebundenen Geldleistungen und nachträglichen Kostenerstattungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer,
  • Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkung der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können
  • Gutscheine und Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen
  • Gutscheine und Geldkarten, die über eine IBAN verfügen
  • Gutscheine und Geldkarten, für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen

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