Berechtigen Gutscheine und Geldkarten also allein zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins, können diese auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 50 EUR-Grenze steuerfrei gestellt sein. Der Gutschein kann anstelle von Waren auch zum Erhalt von Dienstleistungen berechtigen (z. B. Nutzung des Fitnessstudios, Massagen).

Es handelt sich auch weiterhin immer um Sachbezüge, wenn der Unternehmer Gegenstände bzw. Ware einkauft, die er anschließend seinem Arbeitnehmer zuwendet.

Bei Zuwendung eines Warengutscheins ist Zuflusszeitpunkt der Moment der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer, da diesem ab Erhalt des Gutscheins ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten auf Leistungserbringung zusteht. Mit dem Zuflusszeitpunkt erfolgt auch die Bewertung der Sachzuwendung. Sofern es nach dem Zuflusszeitpunkt zu Preisänderungen kommt, ist dies unerheblich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gutschein für "eine Massage" beim Anbieter ErholungPur

Herr Huber übergibt seiner Arbeitnehmerin einen Gutschein für eine Massage mit einer Dauer von 30 Minuten. Im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins beträgt der Wert der Massage 45 EUR.

Es liegt ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug für die Arbeitnehmerin vor, da die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.

Auch soweit der Anbieter "ErholungPur" den Preis bis zum Zeitpunkt der Einlösung auf 50 EUR erhöht, ergibt sich keine Änderung für die Arbeitnehmerin.

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Reisegutschein für ein Reisebüro über 1.400 EUR zu, handelt es sich um einen Sachbezug, soweit der Geldbetrag nur für den Bezug der konkreten Sachzuwendung (Reise) verwendet werden kann. Ist alternativ auch eine Auszahlung des Gutscheinwertes vorgesehen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs nicht gegeben. Allerdings greift in diesem Fall nicht die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR je Monat, da diese überschritten wurde.

 
Praxis-Beispiel

Reisegutschein als Preis für einen internen Wettbewerb

Herr Huber hat mit den Arbeitnehmern seines Betriebs einen internen Wettbewerb veranstaltet. Herr Braun gewinnt bei diesem Wettbewerb einen Reisegutschein über 1.400 EUR einzulösen beim Reisebüro Touristika.

Der Reisegutschein ist als Sachzuwendung zu behandeln, weil der im Gutschein genannte Betrag nur für eine Reise verwendet werden kann. Die 1.400 EUR sind als Arbeitslohn zu versteuern.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4120/6020 Gehälter 1.400 1200/1800 Bank 1.400

So kann gebucht werden, wenn die Zuwendung an den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung feststeht. Hat der Unternehmer aber den Gutschein bereits beim Reisebüro bezahlt und steht noch nicht fest, welcher Arbeitnehmer den Gutschein erhalten wird, bucht er zunächst erfolgsneutral wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 1.400 1200/1800 Bank 1.400

Sobald aufgrund des internen Wettbewerbs feststeht, welcher Arbeitnehmer den Gutschein erhält, fließt ihm der Betrag zu. Der Arbeitnehmer muss über den Gutschein verfügen können, d. h., er muss ihn beim Reisebüro einlösen können. Das ist der Fall, sobald der Gutschein an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4120/6020 Gehälter 1.400 1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 1.400

Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für diese Barzuwendungen müssen dann ermittelt und gebucht werden. Die Buchung erfolgt wie bei allen Gehaltsabrechnungen.

 
Hinweis

Keine Anwendung der 50-EUR-Freigrenze bei Unfallversicherung und betrieblicher Altersvorsorge

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze scheidet nach Auffassung des BFH[2] regelmäßig bei pauschalierungsfähigen Beiträgen zur Unfallversicherung im Sinne des § 40b Abs. 3 EStG aus. Diese Einordnung wurde auch von der Finanzverwaltung übernommen. Hiernach führen auch Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sodass auch für diese die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze entfällt.

 
Wichtig

Steuer- und sozialversicherungsfreier Jahresbetrag

Mit der Ausgabe von Benzingutscheinen können Arbeitgeber jährlich pro Mitarbeiter 600 EUR (12 Monate à 50 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen.

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