Die Werbungskosten-Pauschbeträge stehen demjenigen Steuerpflichtigen zu, der nach den allgemeinen steuerlichen Zurechnungsregeln den Tatbestand der Einkunftsart verwirklicht hat. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Pauschbeträge von einem auf den anderen Ehegatten ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Bei Ehegatten, die beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit haben, kann jeder Ehegatte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Höhe seiner jeweiligen um einen etwaigen Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen absetzen.[1] Andererseits ist es aber auch möglich, dass einer der Ehegatten den ihm zustehenden Pauschbetrag in Anspruch nimmt, während der andere Ehegatte seine Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend macht.

Eine Ausnahme von dem obigen Grundsatz ist der sog. Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis VZ 2022: 801 EUR) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.[2] Der Pauschbetrag von zusammen 2.000 EUR steht Ehegatten gemeinschaftlich ohne Rücksicht darauf zu, ob nur ein oder beide Ehegatten Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

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