Auch in Rechnungen über Anzahlungen, Abschlagszahlungen usw. müssen alle Angaben enthalten sein, die jede ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Somit müssen alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalten sein. Ansonsten ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn die Zahlungen geleistet worden sind.

Folgende Angaben müssen in einer ordnungsgemäßen (Abschlags-)Rechnung enthalten sein:

  1. Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt,
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  3. Wahlweise: entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer, die vom Finanzamt zugeteilt worden ist,
  4. das Rechnungsdatum,
  5. eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  7. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (selbst dann, wenn er nicht vom Rechnungsdatum abweicht) bzw. der Zeitpunkt der Zahlung, falls er bekannt ist,
  8. das Entgelt (Nettobetrag) bzw. die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  9. der jeweils anzuwendende Steuersatz und
  10. der Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt, bzw. ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto und Fahrausweise gelten Sonderregelungen.

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