Grundsätzlich erhält der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Vorsteuer frühestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er die Lieferung erhalten hat bzw. in dem die sonstige Leistung vollendet wurde.[1] Hat er jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über die Anzahlung erhalten, erhält er den Vorsteuerabzug bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem erstmalig sowohl die o. g. Anzahlungsrechnung vorliegt als auch die Anzahlung geleistet ist.[2] Enthält diese Rechnung nicht alle nach § 14 UStG und § 14a UStG erforderlichen Angaben[3], ist der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung nicht zulässig. Es ist deshalb unbedingt eine entsprechende Rechnungsberichtigung anzufordern und bis dahin nur der Nettobetrag zu zahlen. Jedoch ist es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass in der Anzahlungsrechnung[4]

  • die Rechnung als "Anzahlungsrechnung" gekennzeichnet wird,
  • die genaue Typenbezeichnung und Seriennummer angegeben ist.[5]

Wurde die Anzahlungsrechnung bereits vor der Anzahlung ausgestellt und ist die danach gezahlte Anzahlung niedriger als in der Rechnung angegeben, ist nur die auf die tatsächlich geleistete Anzahlung entfallende Vorsteuer abzugsfähig.[6]

 
Praxis-Beispiel

Anzahlung niedriger als in der Rechnung angegeben

In einer im Mai 01 eingegangenen Anzahlungsrechnung des Herstellers H über die Ende 01 vereinbarte Auslieferung einer Maschine wurde die Anzahlung mit 6.000 EUR zzgl. 1.140 EUR Umsatzsteuer (19 %) = brutto 7.140 EUR angefordert. Der Leistungsempfänger U leistete jedoch im Juli 01 nur eine Anzahlung von 4.000 EUR brutto.

Der Vorsteuerabzug bei U ist erst im Voranmeldungszeitraum Juli 01 möglich und nur i. H. v. 638 EUR (4.000 EUR brutto × 19/119). In gleicher Höhe muss H im Voranmeldungszeitraum Juli 01 Umsatzsteuer abführen.

Aus einer Endrechnung ist – unabhängig von der darin gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer – nur die auf die verbliebene Restzahlung entfallende Vorsteuer abzugsfähig.[7]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug aus der Endrechnung

Unternehmer U hat im Oktober 01 über die vom Maschinenfabrikanten M zu erstellende Maschinenanlage eine Anzahlungsrechnung über 100.000 EUR zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer von 19.000 EUR = 119.000 EUR erhalten. U leistet Teilanzahlungen von jeweils 59.500 EUR im Dezember 01 und im Januar 02. Nach Fertigstellung der Werkhalle im April 02 erhält U im Mai 02 folgende Endrechnung:

 
Erstellung Werkhalle 1.000.000 EUR
zzgl. darauf entfallende Umsatzsteuer 19 % 190.000 EUR
Gesamtbetrag 1.190.000 EUR
abzüglich geleistete Anzahlungen 119.000 EUR
Restzahlung 1.071.000 EUR
in den Anzahlungen enthaltene Umsatzsteuer 19.000 EUR

U (monatlicher Voranmeldungszeitraum) kann den Vorsteuerabzug geltend machen aus den Anzahlungen i. H. v. je 9.500 EUR für die Voranmeldungen Dezember 01 und Januar 02 sowie aus der Restzahlung i. H. v. 171.000 EUR (1.071.000 EUR × 19/119) für die Voranmeldung Mai 02.

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