rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anzahlung eines Blockheizkraftwerkes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben mehrere Senate des FG die Anerkennung der Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung für ein Blockheizkraftwerk unterschiedlich beurteilt, bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anzahlungsrechnung.

2. Bestehen objektive Anhaltspunkte für die Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen und wurden erste Investitionsausgaben für diesen Zweck getätigt und ein Gewerbebetrieb angemeldet, ist die Unternehmereigenschaft gegeben und sollte mit dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks nicht bloß eine Kapitalanlage getätigt werden.

3. Bei der Rechnung über eine Anzahlung ist nicht erforderlich, dass die Rechnung als „Anzahlungsrechnung” gekennzeichnet wird.

4. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Anzahlung eines Blockheizkraftwerks setzt keine genaue Typenbezeichnung und nicht die Angabe der Seriennummer des zu erwerbenden Blockheizkraftwerks voraus.

 

Normenkette

UStG §§ 15, 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, § 14 Abs. 5 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2010 vom 24.05.2011 wird ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin aus einer Rechnung der Firma X, GmbH, für die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerkes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Antragstellerin beteiligte sich, wie etwa 1.300 weitere Anleger, an einem Modell der Firmengruppe X. Hinter der deutsch-schweizerischen Unternehmensgruppe „X”, stehen unter anderen die in Y ansässigen Firmen „X-GmbH”, die „X Z GmbH”, aber auch die schweizerische „X C AG”, sowie die schweizerische Muttergesellschaft „Q AG”. Außerdem ist eine Vielzahl von weiteren Firmen im Umfeld dieser Firmengruppe aktiv gewesen.

Das von der Firmengruppe X beworbene Modell sah vor, dass ein in China, vermutlich von der Firma S in Lizenz der Firma Deutz AG, B (Deutschland), hergestellter Motor auf Rapsölbetrieb umgerüstet und mit einen Stromgenerator der Firma Stamford gekoppelt werden sollte. In ihrem Vertriebsprospekt bewarb die Firma X GmbH die von ihr vertriebene Technik als umweltfreundliches Blockheizkraftwerk. Um dieses „Stromaggregat”, welches mangels vorgesehener Wärmenutzung kein Blockheizkraftwerk war, zu einem Vielfachen des Einkaufspreises verkaufen zu können, benötigte man noch eine innovative Technik, der man den werbewirksamen Namen „Energy-Saving-System” gab. Gemeint war damit eine angebliche Steigerung der Energieeffizienz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Prospekt der Firma verwiesen.

Die einzelnen Blockheizkraftwerke sollten in anzumietenden Containern auf gemieteten Flächen betrieben werden. Dabei war vorgesehen, dass mehrere kleinere Blockheizkraftwerke zu Einheiten von maximal 150 kw zusammengefasst werden sollten. Der jeweilige Erwerber eines Blockheizkraftwerkes hatte weder Einfluss darauf in welchem Container „sein Blockheizkraftwerk” eingerichtet, noch an welchen Ort der Container aufgestellt werden sollte. Das Vertriebsprospekt sah vielmehr einen Premium Service dahingehend vor, dass der Erwerber den Kaufpreis für das Blockheizkraftwerk entrichten sollte, die Aufstellung, der Betrieb und die Wartung dieses Blockheizkraftwerkes jedoch von einer Firma aus dem Firmengeflecht gegen Entgelt erfolgen sollte.

Die Investitionsentscheidung wurde im Prospekt vereinfacht wie folgt beworben: Der Erwerber eines Blockheizkraftwerkes investiert pro kw-Leistung einmalig 1.000 EUR (netto). Für die Vermietung seines Blockheizkraftwerkes erhält er monatlich 25 EUR (netto) pro kw. Bei einer garantierten Anmietzeit von 10 Jahren mit einer Verlängerungsoption für die X ergab sich damit eine Vervielfachung des eingesetzten Kapitals (Miete /Jahr/kw 300 EUR * 10 Jahre = 3000 EUR). Für ein „Blockheizkraftwerk von 30 kw ergab sich folgende Amortisationsrechnung:

Investition

Anteil UST Erstattung

jährliche Pacht

monatliche Pacht

35.700 EUR

5.700 EUR

9.000 EUR

750 EUR

Spätestens seit Mitte 2010 führt die Staatsanwaltschaft Y ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firmengruppe X wegen des Verdachts des Betruges. In diesem Verfahren wird den Verantwortlichen vorgeworfen, dass die Firmengruppe ein Schneeballsystem aufgezogen habe und die Absicht einen Vertrieb und Betrieb von „Blockheizkraftwerken” aufzubauen nie bestanden habe. Bei der Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen unter dem Aktenzeichen … geführt. In diesem Verfahren wegen Betrugs wird voraussichtlich die Anklage im Jahr 2012 erfolgen. Über das Vermögen der X-GmbH aus Y wurde per 30.12.2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt K bestellt. Er hat Ansprüche auf Lieferung konkreter Blockheizkraftwerke bisher nicht anerkan...

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