Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer frühestens in dem Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht wurde (Sollversteuerung). Erhält jedoch der leistende Unternehmer schon vorher eine Anzahlung auf eine noch nicht erbrachte oder nicht fertig ausgeführte steuerpflichtige Leistung, muss er die darin enthaltene Umsatzsteuer bereits im Zeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung (Abschlagszahlung, Vorauszahlung) anmelden. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) muss der Leistende sowieso jede Zahlung bei Eingang besteuern.

Der Leistende muss die Umsatzsteuer aus der Anzahlung bereits im Zeitraum der Vereinnahmung beim Finanzamt anmelden, auch wenn (noch) keine Rechnung über die Anzahlung erstellt wurde. Wird also einem Kunden eine einfache Quittung über seine geleistete Anzahlung ohne seperaten Umsatzsteuerausweis ausgehändigt, muss die Umsatzsteuer dennoch aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet und beim Finanzamt im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung angemeldet werden. Ggf. erhält der unternehmerische Leistungsempfänger hieraus (noch) keinen Vorsteuerabzug, da er nicht über eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verfügt. Ggf. sollte der Leistungsempfänger eine solche anfordern.[1]

Anzahlungsrechnungen können auch bereits vor Erhalt der Anzahlung ausgestellt werden. Ist die danach vereinnahmte Anzahlung niedriger als in der Rechnung angegeben, ist nur die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden. Die Anzahlungsrechnung muss nicht berichtigt werden.[2]

Als Vereinnahmung gilt bei Überweisung auf ein Bankkonto der Zeitpunkt der Gutschrift, bei Kontokorrentverkehr die Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums, bei Inzahlungnahme von Wechseln der Tag der Einlösung oder – bei Weitergabe – der Tag der Gutschrift oder Wertstellung sowie bei Schecks grundsätzlich bereits der Hingabetag (nicht erst bei Einlösung), wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.[3]

 
Wichtig

Anzahlungsbesteuerung beim Tausch

Bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz[4] kann sich eine Anzahlungsbesteuerung bei dem Unternehmer ergeben, der die Gegenleistung früher erhält, als er seine eigene Leistung erbringt.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung und Vorsteuerabzug bei einem Tauschgeschäft

Der Heizungsinstallateur H baut beim Autohaus A von März bis April 01 eine neue Heizungsanlage ein. Als Gegenleistung liefert A vereinbarungsgemäß einen Lkw. Dieser wurde bereits im Januar 01 an H ausgeliefert.

Der ausgelieferte Lkw stellt eine Anzahlung für die von H zu erstellende Heizungsanlage dar. Deshalb muss H bereits für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 auf die erhaltene Anzahlung Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des erhaltenen Fahrzeugs abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

A erhält den Vorsteuerabzug hieraus erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er von H eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung erhalten hat. Im Voranmeldungszeitraum April 01 (Fertigstellung der Heizungsanlage) muss H die restliche Umsatzsteuer abführen.

Bei Anzahlungen fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, wenn die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG ist bzw. wenn der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist (§ 13b UStG, insb. bei sog. Bauleistungen[5]). Steht jedoch bei der Vereinnahmung der o. g. Anzahlungen noch nicht endgültig fest, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder des § 13b UStG erfüllt sind, muss die Anzahlung zunächst versteuert werden. Ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.

Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschn. 25.3 Abs. 5 UStAE.

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