3.2.3.1

Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt sowie die Tarifdaten

1Hinsichtlich der Definition der Zählwerksdaten wird auf Nr. 15.1 des Anhanges IX der MID und hinsichtlich der allgemeinen Daten, der Preisdaten sowie der Tarifdaten auf Nr. 4 des Anhanges IX der MID verwiesen. 2Hinsichtlich des Umfangs der verwendeten Daten wird auf Anhang B der DSFinV-TW verwiesen.

 

3.2.3.2

Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung

1Grundsätzlich ist jeweils der Zeitpunkt entscheidend, zu dem das elektronische Aufzeichnungssystem einen Vorgang startet oder beendet. 2Vor einer Belegausgabe ist der Vorgang zwingend zu beenden.

 

3.2.3.3

Optionale Protokolldaten

Dieses Datenfeld wurde geschaffen, um künftige Änderungen (z. B. aufgrund technischer Entwicklung) in der TSE abbilden zu können.

 

3.2.3.4

Art des Vorgangs

1Die Technischen Richtlinien des BSI wurden bzgl. der fachlichen Inhalte der abzusichernden Daten bewusst allgemein gehalten. 2Eine Absicherung kann für verschiedenste Arten von Daten erfolgen. 3Über die Art des Vorgangs kann eine Unterscheidung der Struktur der abzusichernden Inhalte gewährleisten werden.

 

3.2.3.5

Daten des Vorgangs

1Der Inhalt der Daten des Vorgangs kann je nach Art des Vorgangs unterschiedlich definiert werden. 2Die Datenstruktur für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV wird in der "Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler" – DSFinV-TW definiert. 3Diese wird über das Internetportal des BZSt veröffentlicht (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.3). 4Nähere Erläuterungen zur technischen Abbildung der Daten sind in dem Anhang B der DSFinV-TW definiert.

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