1. |
1Dem Angehörigenbegriff kommt überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung zu. 2Für das materielle Recht können die Einzelsteuergesetze abweichende Regelungen treffen. |
2. |
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 (Verlobte) setzt ein wirksames Eheversprechen voraus. |
5. |
1Die Ehegatten mehrerer Geschwister sind im Verhältnis zueinander keine Angehörigen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 6. 2Dasselbe gilt für Geschwister der Ehegatten. |
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