1Nach der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten wurden (§ 361 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). 2Entsprechendes gilt, wenn bei Rechtsbehelfen gegen außersteuerliche Grundlagenbescheide die aufschiebende Wirkung eintritt, angeordnet oder wiederhergestellt oder die Vollziehung ausgesetzt wird.

3Ist der Folgebescheid vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangen und berücksichtigt er nach Auffassung des Steuerpflichtigen die noch gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nicht oder - bei einer Schätzung nach § 162 Abs. 5 - in unzutreffender Höhe, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen die Vollziehung ausgesetzt werden. 4Dies gilt entsprechend, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines ergangenen Grundlagenbescheides erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25.3.1986 - III B 6/85 - BStBl II, S. 477, und BFH-Urteil vom 15.4.1988 - III R 26/85 - BStBl II, S. 660).

5Ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Einkommensteuerbescheides, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in einem wirksam ergangenen positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BFH-Urteil vom 29.10.1987 - VIII R 413/83 - BStBl 1988 II, S. 240). 6Zulässig ist dagegen ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheides, der mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides begründet wird (BFH-Beschluss vom 15.4.1988 - III R 26/85 - BStBl II, S. 660).

7Bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides sind ggf. die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) zu beachten. 8Erst in diesem Verfahren ist ggf. auch zu prüfen, ob "wesentliche Nachteile" (vgl. Nr. 4.6.1) vorliegen.

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