Erträge aus Beteiligungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung besonders auszuweisen. Sowohl bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens als auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind diejenigen Erträge, die auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen, gesondert auszuweisen, sog. "Davon"-Vermerk. Entsprechendes gilt für Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, für sonstige Zinsen und ähnliche Erträge und auf der Ausgabeseite für Zinsen und ähnliche Aufwendungen.[1]

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