Rz. 65

Preisminderungen sind nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit Rückflüsse von solchen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb geleistet worden sind, und nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer zu verteilen gewesen wären.[1] Als solche Rückflüsse kommen auch Leistungen Dritter infrage, wenn diese nicht als Entgelt des Leistungsempfängers an den Dritten anzusehen sind.[2] Maßgebender Anlass für die Leistung des Dritten muss die Anschaffung des Leistungsempfängers sein.[3]

 
Praxis-Beispiel

E erwirbt von V ein Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 EUR. Den Kauf hat der Makler M vermittelt. M zahlte E eine Provision in Höhe von 20.000 EUR. Als maßgebender Grund für die Zahlung der Provision war die Anschaffung des Grundstücks durch E anzusehen. Eine eigene Leistung des E an M, deren Entgelt die Zahlung durch M hätte sein können, kommt nicht in Betracht. Sie ist auch nicht darin zu sehen, dass E es dem M ermöglichte, den Kauf des Grundstücks zu vermitteln. Allein das Ermöglichen einer Vermittlungsleistung durch einen anderen ist keine eigenständige Leistung.[4] Die Zahlung der 20.000 EUR durch M an E führt daher bei E nicht zu steuerbaren Einkünften i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern mindert die Anschaffungskosten des Grundstücks.[5]

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