Rz. 50

Waren werden mit ihren Verkaufspreisen ausgezeichnet. Bei der Warenbestandsaufnahme sind die Einstandspreise nicht erkennbar. Daher werden ihre Anschaffungskosten retrograd ermittelt, indem von den ausgezeichneten (oder geplanten) (Verkaufs-)Preisen die Handelsspanne abgezogen wird.

Dieses Verfahren ist nach den Verwaltungsanweisungen nicht zu beanstanden. Sind am Bilanzstichtag Preise bereits herabgesetzt, darf nicht von der ursprünglich kalkulierten Handelsspanne, sondern nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden.[1]

Die retrograde Ermittlung der Anschaffungskosten ist von der verlustfreien Bewertung (Teilwertabschreibung) zu unterscheiden.[2]

[2] Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 580, Stand: 8/2021.

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