Rz. 196
Bei der Ermittlung von Anschaffungskosten ist von dem Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB auszugehen (Rz. 41ff.). Einzeln zu bewerten sind solche Wirtschaftsgüter, bei denen sich Zugang, Abgang und Bestand einfach verfolgen lassen wie z. B. bei Grundstücken, Beteiligungen oder Maschinen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann hingegen eine Einzelbewertung unmöglich oder zumindest wirtschaftlich nicht vertretbar sein. Daher gestattet § 252 Abs. 2 HGB Ausnahmen von dem Grundsatz der Einzelbewertung. Als derartige besondere Bewertungsverfahren sind vorgesehen:
- die Festbewertung nach § 256 S. 2 und § 240 Abs. 3 HGB (R 5.4 Abs. 4 EStR 2012; Rz. 48ff.),
- die Gruppenbewertung nach § 256 S. 2 und § 240 Abs. 4 HGB (R 6.8 Abs. 4 EStR 2012; Rz. 56ff.),
- das Lifo-Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. m. § 256 HGB (R 6.9 EStR 2012; Rz. 63ff.),
- die retrograde Ermittlung der Anschaffungskosten durch Abschlag der Bruttospanne vom Verkaufswert (H 6.2 EStH 2021 "Waren"): Waren werden im Einzelhandel häufig alsbald mit dem Verkaufspreis ausgezeichnet. Die Anschaffungskosten werden sodann retrograd ermittelt, indem von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne (Bruttospanne) abgezogen wird.
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