Rz. 196

Bei der Ermittlung von Anschaffungskosten ist von dem Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB auszugehen (Rz. 41ff.). Einzeln zu bewerten sind solche Wirtschaftsgüter, bei denen sich Zugang, Abgang und Bestand einfach verfolgen lassen wie z. B. bei Grundstücken, Beteiligungen oder Maschinen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann hingegen eine Einzelbewertung unmöglich oder zumindest wirtschaftlich nicht vertretbar sein. Daher gestattet § 252 Abs. 2 HGB Ausnahmen von dem Grundsatz der Einzelbewertung. Als derartige besondere Bewertungsverfahren sind vorgesehen:

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