Rz. 32
Bei der Anschaffung wird ein bestehendes Wirtschaftsgut erworben,[1] bei der Herstellung wird ein noch nicht existentes oder nicht in dieser Form bestehendes Wirtschaftsgut geschaffen, umgebaut oder zu einem neuen Wirtschaftsgut zusammengebaut.[2]
Rz. 33
Anschaffungskosten werden aufgewendet, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Im Unterschied zu den Herstellungskosten gehören hierzu grundsätzlich nicht die betrieblichen Gemeinkosten.[3]
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