Rz. 32

Bei der Anschaffung wird ein bestehendes Wirtschaftsgut erworben,[1] bei der Herstellung wird ein noch nicht existentes oder nicht in dieser Form bestehendes Wirtschaftsgut geschaffen, umgebaut oder zu einem neuen Wirtschaftsgut zusammengebaut.[2]

 

Rz. 33

Anschaffungskosten werden aufgewendet, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Im Unterschied zu den Herstellungskosten gehören hierzu grundsätzlich nicht die betrieblichen Gemeinkosten.[3]

[1] BFH, Urteil v. 2.9.1988, III R 53/84, BFHE S. 154, 413, BStBl 1988 II S. 1009.
[2] Stobbe, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 165, Stand: 8/2021, m. w. Nw.
[3] Vgl. § 255 Abs. 1 HGB; Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 28.

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