Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks fremde Schulden übernommen, die auf den Kaufpreis angerechnet werden, diesen also in Höhe der Schuldübernahme mindern, führen diese zu Anschaffungskosten.

Erwirbt der Käufer ein unbebautes Grundstück mit Schuldübernahme unter Anrechnung auf den Kaufpreis, handelt es sich in voller Höhe der Schuldübernahme um Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Erwirbt der Käufer ein bebautes Grundstück mit Schuldübernahme unter Anrechnung auf den Kaufpreis, ist die Schuldübernahme entsprechend der Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen.

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