Erhält der Unternehmer für die Anschaffung einen Zuschuss, so hat er ein Wahlrecht: er kann den Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen oder als Minderung der Anschaffungskosten,[1] Die Erfassung als Minderung der Anschaffungskosten hat die Minderung des AfA-Volumens zur Folge. Wird der Zuschuss bereits vor dem Erwerb des Grundstücks gewährt, hat der Unternehmer das Wahlrecht, den Zuschuss als Betriebseinnahme zu erfassen oder in eine steuerfreie Rücklage einzustellen, sog. Zuschussrücklage gem. R 6.5 Abs. 4 EStR. Wird ein Zuschuss nachträglich gewährt, hat der Unternehmer das Wahlrecht diesen als Betriebseinnahme zu erfassen oder die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage zu mindern.[2]

Der Bilanzausweis erfolgt gem. § 266 (2), A, II HGB "Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken".

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