Bei erstmals entstehenden Forderungen, z. B. aus Warenlieferungen oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen (gewinnrealisierende Forderungen), entspricht der Nennbetrag der Forderung den Anschaffungskosten. Wird eine bestehende Forderung durch Abtretung erworben, werden die Anschaffungskosten durch den Anschaffungspreis bestimmt. Dieser Grundsatz gilt auch beim Erwerb von Forderungen, die durch Wertpapiere verbrieft sind, wie z. B. für Inhaberschuldverschreibungen, Scheck- und Wechselforderungen.

Werden unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen erworben, schlägt sich bei bestehenden Forderungen die nicht ausreichende Verzinsung bereits in den Anschaffungskosten nieder. Bei originär entstehenden gewinnrealisierenden Forderungen entspricht insbesondere bei langfristiger unverzinslich oder niedrig verzinslicher Stundung der Kaufpreisforderung der Barwert den Anschaffungskosten. Ein originär entstandenes unverzinsliches oder unzureichend verzinsliches Darlehen (nicht gewinnrealisierende Forderung) ist mit seinem Auszahlungsbetrag angeschafft.

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