Für steuerpflichtige Investitionszuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln sieht das Einkommensteuerrecht ein Wahlrecht vor, sie entweder erfolgswirksam als Betriebseinnahmen zu behandeln oder von den Anschaffungskosten des mit Zuschüssen angeschafften Anlageguts zu kürzen.[1] Werden die Zuschüsse als Betriebseinnahme angesetzt, werden die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt.

Werden Zuschüsse erfolgsneutral behandelt, gelten als Anschaffungskosten nur die Beträge, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufwendet. Zuschüsse, die erst nach der Anschaffung gezahlt werden, sind in diesem Fall nachträglich von den gebuchten Anschaffungskosten abzusetzen.

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