Bei Verbindlichkeit bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem Nennwert (sog. Erfüllungsbetrag). Dieser entspricht im Regelfall dem vereinbarten Kaufpreis bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Wird die Kaufpreisverbindlichkeit jedoch über ein Jahr zinslos gestundet, war die Verbindlichkeit bisher nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % p. a. abzuzinsen.[1]

Im Zuge der Corona-Krise wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dahingehend geändert, dass die Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit dem Nennwert angesetzt werden müssen.[2] Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Die Neuregelung ist grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.[3]

Auf Antrag kann § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in allen offenen noch nicht bestandskräftigen Fällen für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in 2020 und 2021 eingegangene zinslose Verbindlichkeiten ohne Abzinsung angesetzt werden können. Der Antrag kann nur einheitlich für alle betroffenen Wirtschaftsjahre gestellt werden. Er kann auch durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlungen ausgeübt werden.

Für eine Verzinsung sah der Gesetzgeber auf Grund des schon länger andauernden sehr niedrigen Zinsniveaus keinen Bedarf mehr. Zudem ist der Wegfall des Abzinzungsgebots ein wirksamer Beitrag zur Entbürokratisierung des Steuerrechts und zur Steuervereinfachung.

 
Hinweis

Keine Änderung bei der Bewertung von Rückstellungen

Rückstellungen für Verpflichtungen sind weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.[4]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. d. F. des Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl I 1999 S. 402.
[2] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona- Steuerhilfegesetz) vom 19.6.22, BGBl I 2022 S. 911.
[4] § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e i. d. F. Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022 S. 911.

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