Zu den Ertrags- oder Aufwandszuschüssen zählen z. B. die privaten Baukostenzuschüsse von Mietern. Vereinbaren die Parteien eines Mietverhältnisses eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Herstellung des Gebäudes und einigt sich der Mieter mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder teilweise verrechnet werden, entsteht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch, der i. d. R. durch Anrechnung des vom Mieter aufgewandten Betrags auf den Mietzins wie eine Mietvorauszahlung befriedigt wird (Mieterzuschuss). Für Mieterzuschüsse gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG. Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die tatsächlich gezahlte Miete zzgl. des anteiligen Vorauszahlungsbetrags anzusetzen. Die AfA nach § 7 EStG, die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sind von den gesamten Herstellungskosten (eigene Aufwendungen des Vermieters zzgl. Mieterzuschüsse) zu berechnen.[1]

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