Zum Anlagevermögen gehören Beteiligungen eines Unternehmens, die dauernd dem Betrieb dienen sollen. Demgegenüber gehören zum Umlaufvermögen die Beteiligungen, die zum Zweck der Veräußerung angeschafft wurden. Bestimmend sind hier allein die Erwerbsabsichten und Anlagehorizonte des Unternehmens. Entscheidet sich ein Unternehmen nach Jahren zur Veräußerung einer Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Beteiligung vor dem Verkauf in das Umlaufvermögen umgebucht werden muss.

Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (in diesem Fall die zur Veräußerung stehende Beteiligung), verbleibt so lange im Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert und die bisherige Nutzung bis zur Veräußerung unverändert aufrechterhalten bleibt.[1] Die "Nutzung" der Beteiligung ändert sich durch die reine Verkaufsabsicht nicht, daher ist eine Umbuchung vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig.

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