Rz. 73

Bei den Finanzanlagen ist die Übermittlung der in Anhang D2 / 6 ff. aufgeführten Positionen zwingend erforderlich.

Auch im Bereich der Finanzanlagen sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an angabepflichtigen Positionen vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Entgegen den Vorgaben des HGB muss zudem bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei Beteiligungen eine Unterscheidung zwischen Kapital- und Personengesellschaften vorgenommen werden, da diese steuerlich unterschiedlich behandelt werden.[1] Die E-Bilanz führt somit zu einer deutlichen Erweiterung der Angabepflichten im Bereich des Anlagevermögens. Daher ist es sinnvoll, die verstärkte Differenzierung der E-Bilanz schon im Anlagenebenbuch abzubilden.

[1] Vgl. Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, E-Bilanz, 2011, S. 90.

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