Wahlrechte, die nur steuerrechtlich zulässig sind, können unabhängig von dem Ansatz in der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Wahlrechte, die sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässig sind, brauchen nicht übereinstimmend ausgeübt zu werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Wirtschaftsgüter, für die steuerlich zulässige Wahlrechte in Abweichung von der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausgeübt werden, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Regelung, nach der das steuerliche Wahlrecht ausgeübt wird, sowie die vorgenommene Abschreibung aufzuzeichnen.[1] Die Verzeichnisse sind Bestandteil der Buchführung.[2]

[2] Zu Einzelheiten vgl. Rn. 19–23 des BMF, Schreiben v. 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239, unter Berücksichtigung der Aktualisierung durch BMF, Schreiben v. 22.6.2010, BStBl 2010 I S. 597. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 559, 560, BStBl 2022 I S. 366.

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