Rz. 60

Die im Anlagespiegel auszuweisenden Anschaffungskosten von Wertpapieren entsprechen i. d. R. dem Ausgabe- bzw. Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten; allerdings sind ggf. gezahlte Stückzinsen als sonstige Vermögensgegenstände gesondert zu aktivieren. Auch Zero-Bonds oder Null-Kupon-Anleihen sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, die jährlich als realisiert geltenden Zinsen sind als Zugänge zu erfassen.[1]

[1] Vgl. Wulf, in Baetge/Krisch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz. 134, Stand: 1/2022.

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