Rz. 831

Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen zu erfassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG). "Sachinbegriff" ist eine Mehrheit beweglicher Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu einer Einheit verbunden sind (z. B. die Wohnungseinrichtung einer möbliert vermieteten Wohnung oder die Betriebsvorrichtungen eines aufgegebenen Gewerbebetriebs, die zuvor ins Privatvermögen übertragen wurden; → Tz 211).

Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Zu diesen Einkünften gehören z. B. Lizenzgebühren aus der Überlassung eines privaten Patents; aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild oder Namen bei Werbeverträgen). In solchen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob vorrangig Einkünfte aus einer Gewinneinkunftsart vorliegen. Des Weiteren gehört die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, die einen vorgenannten Gegenstand betreffen, zu den Einkünften aus V+V (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

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