Rz. 208

 
Wichtig

Vermietungseinkünfte richtig erfassen

Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet.
  • Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden.
  • Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten.
  • Wenn Sie mehrere Objekte (Häuser, Eigentumswohnungen) haben, müssen Sie für jedes Objekt eine eigene Anlage V ausfüllen.
  • Die Anlage V-FeWo ist bei Vorliegen einer Ferienwohnung zusätzlich zur Anlage V abzugeben. Für jede Ferienwohnung ist jeweils eine Anlage V und eine Anlage V-FeWo einzureichen.
  • Die Anlage V-Sonstige ist nur abzugeben, wenn gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Bauherren- oder Erwerbsgemeinschaften vorliegen, sowie bei Untervermietung von selbst angemieteten Räumen, bei der Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken, anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen und aus der Überlassung von Rechten. Auch bei Vorliegen einer ermäßigten Besteuerung von Vermietungseinkünften oder bei Steuerstundungsmodellen i. S. d. § 15b EStG ist diese Anlage Teil der Steuererklärung.

[Überblick]

 

Rz. 209

Anlage V

Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1 und 2

Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–11)

Einnahmen aus bebauten Grundstücken (Zeilen 12–32)

Hier sind die Mieteinnahmen und Umlagen einzutragen.
Seite 2–4

Werbungskosten (Zeilen 33–83)

Die Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Finanzierungskosten, Reparaturen, laufende Kosten) für das vermietete Objekt tragen Sie hier ein.
 

Rz. 210

Anlage V-FeWo,

Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Ferienwohnung 1

Allgemeine Angaben (Zeilen 1–6)

Angaben zur Selbstnutzung (Zeilen 7 und 8)

Angaben bei ausschließlicher Vermietung (Zeilen 9–12)

Ferienwohnung 2 (entsprechende Angaben)
Seite 2 Ferienwohnungen 3 und 4 (entsprechende Angaben)
 

Rz. 211

Anlage V-Sonstige

Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Anteile an Vermietungseinkünften, getrennt nach Ehegatten (Zeilen 1–21)

Eintragungen sind erforderlich bei Beteiligung an einer oder mehreren Grundstücksgemeinschaft(en), einer Bauherren- oder Erbengemeinschaft oder einem geschlossenen Immobilienfonds.
Seite 2

Andere Vermietungseinkünfte, getrennt nach Ehegatten

Einkünfte aus Untervermietung von selbst angemieteten Räumen (Zeile 22) Vermietung von unbebauten Grundstücken, von anderem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen und aus der Überlassung von Rechten (Zeilen 23–28)

Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG bei Vermietung (Zeile 29)

Steuerstundungsmodelle i. S. d. § 15b EStG (Zeile 30)
 

Rz. 212

[Eigengenutzte Wohnung]

Die Anlage V ist nur für vermietete Objekte vorgesehen.

 
Praxis-Tipp

Haushaltsnahe Tätigkeiten i. Z. m. eigengenutztem Wohnraum

Sie können für bestimmte Aufwendungen (z. B. Gartenarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im eigengenutzten Haus bzw. Ihrer eigengenutzten Wohnung evtl. eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen; → Tz 48, → Tz 484).

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude(teil) kann auch die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden.

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