Rz. 674

Geringverdiener, d. h. Arbeitnehmer, die mit ihrem z. v. E. durch Abzug der (erhöhten) Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als WK unter dem Grundfreibetrag (9.744 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 19.488 EUR) liegen, mit der Folge, dass keine ESt anfällt, profitieren von der Erhöhung der Entfernungspauschale nicht bzw. nur eingeschränkt. Deshalb haben sie die Möglichkeit alternativ zum Abzug der Entfernungspauschale einen Antrag auf Auszahlung einer Mobilitätsprämie zu stellen. Der Antrag ist bei Arbeitnehmern nur zulässig, soweit die WK den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer, begrenzt auf den Betrag, um den das z. v. E. den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mobilitätsprämie

Arbeitnehmer A (Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 30 km) hat insgesamt 2.450 EUR an WK. Davon entfallen 805 EUR (für 10 Ekm) auf die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 EUR /Ekm). Das z. v. E. von A liegt 700 EUR unter dem Grundfreibetrag.

A hat Anspruch auf die Mobilitätsprämie. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie ist die erhöhte Entfernungspauschale von 805 EUR, maximal der Betrag, der den Grundfreibetrag unterschreitet, hier 700 EUR. Damit berechnet sich die Mobilitätsprämie mit 14 % von 700 EUR = 98 EUR.

Der Antrag auf die Mobilitätsprämie muss durch Ankreuzen auf dem Hauptvordruck gestellt werden. Die dazu notwendigen Angaben sind auf der neuen Anlage Mobilitätsprämie zu machen. Zusätzlich ist nur noch die Abgabe der Anlage N erforderlich. Der Antrag für 2021 kann bis zum 31.12.2025 (= Eintritt der Festsetzungsverjährung) gestellt werden.

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