Rz. 761

Der Einbehalt der Abgeltungsteuer kann durch den Sparer-Pauschbetrag (Ledige 801 EUR bzw. Ehegatten 1.602 EUR; siehe dazu auch → Tz 748) ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu muss der Bank ein schriftlicher Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegen. Der Freistellungsauftrag kann nicht auf einzelne Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden. Er gilt somit immer für alle Konten und Depots dieser Bank. Freistellungsaufträge dürfen mehrfach und an mehrere Kreditinstitute erteilt werden. Insgesamt dürfen die Grenzen von 801/1.602 EUR durch alle Freistellungsaufträge nicht überschritten werden.

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