Rz. 821

Beim Bondstripping wird der Anleihemantel von den Zinsscheinen getrennt. Bis 2016 waren die Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels besteht aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und den gesamten Anschaffungskosten. Dieser unterliegt der Regelbesteuerung. Der Veräußerungserlös der Zinsanteile unterliegt in voller Höhe der Abgeltungsteuer (BFH, Urteil v. 30.11.2022, VIII R 30/20, BFH/NV 2023 S. 658; BFH, Urteil v. 30.11.2022, VIII R 15/19, BFH/NV 2023 S. 653).

Seit 2017 wird das Bondstripping als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter behandelt, bei der der gemeine Wert der Schuldverschreibung zum Zeitpunkt der Trennung als Veräußerungserlös angesehen wird. Als Anschaffungskosten ist dieser Wert auf die neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Siehe hierzu BMF-Schreiben v. 11.11.2016, IV C 1 – S 2283-c/­11/10001:015, BStBl 2016 I S. 1245.

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