Unter Bond-Stripping versteht man das Trennen einer fest verzinslichen Anleihe in ihre Bestandteile (Stammrecht und Zinsscheine). Nach der Trennung geht die ursprüngliche Anleihe unter. Stammrecht und Zinsscheine erhalten neue Wertpapierkennnummern.

Während aus dem Verkauf der Zinsscheine Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b EStG erzielt werden, gehört der Verkauf des Stammrechts zu den Einkünften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. In der Vergangenheit sind Gestaltungen bekannt geworden, bei denen der Verkauf der Zinsscheine der Abgeltungsteuer unterliegen und der Verlust aus dem Verkauf des Stammrechts mit tariflich zu versteuernden Einkünften verrechnet werden sollte.[1]

Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert: Nach § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des Investmentsteuerreformgesetzes[2] wird bei einer Abtrennung des Zinsscheins oder der Zinsforderung von dem dazugehörigen Stammrecht ab dem 1.1.2017 eine Veräußerung des einheitlichen Wirtschaftsguts Anleihe (bestehend aus Anleihemantel und Zinsschein oder Zinsforderung) fingiert und in demselben Zeitpunkt eine Anschaffung der nach der Abtrennung selbstständigen Wirtschaftsgüter (Anleihemantel einerseits und Zinsschein oder Zinsforderung andererseits) unterstellt. § 20 Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG regelt hierzu die Ermittlung des Veräußerungserlöses. Einzelfragen regelt ein BMF-Schreiben.[3]

Für die Jahre bis 2016 hat der BFH das Bondstripping wie folgt eingeordnet[4]:

  • Die Anschaffungskosten von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
  • Wird der Anleihemantel an eine Kapitalgesellschaft verkauft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegt ein hieraus entstehender Verlust nach § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG der tariflichen Einkommensteuer.

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