1 Allgemein

 

Rz. 39

 
Wichtig

Außergewöhnliche Belastungen

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie möchten

  • Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener,
  • einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen oder
  • Aufwendungen z. B. wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung, für die Bestattung eines Angehörigen oder andere außergewöhnliche Belastungen

steuerlich geltend machen.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9)

Zusätzlich zum Pauschbetrag sind behinderungsbedingte Fahrtkosten (s. u.), ­abhängig von Grad und Art der Behinderung abzugsfähig.

Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10)

Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–16)

Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen "H").

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 17,18)

Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden.
Seite 2

Andere Aufwendungen (Zeilen 19–36)

Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten.

2 Außergewöhnliche Belastungen

 

Rz. 40

[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–36]

Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Bereiche unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–18 aufgeführt.

Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der → Anlage Kind (→ Tz 558), bzw. auf der → Anlage Unterhalt zu beantragen.

Der andere Bereich, Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.), ist auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 31–36 genannt und dort einzutragen.

 

Rz. 41

[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen können für die ihnen entstandenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen einen Pauschbetrag, dessen Höhe von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung abhängt, beantragen. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder jeder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen (→ Tz 461).

Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 464).

Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 25 ff. bzw. 31) geltend gemacht werden.

 

Rz. 42

[Hinterbliebene → Zeile 10]

Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten. Bezieher von "normalen" Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt (→ Tz 465).

 

Rz. 43

[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11–16]

Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen "H" oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen (→ Tz 466).

 

Rz. 44

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG"), hilflos (Merkzeichen "H"), blind (Merkzeichen "Bl"), taubblind (Merkzeichen "TBI") sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können unabhängig davon, ob und für welches Verkehrsmittel Kosten angefallen sind, für (behinderungsbedingte) private Fahrten ohne Nachweis eine Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten ist nicht möglich. Bezüglich der steuerlichen Auswirkung der Pauschale ist die zumutbare Eigenbelastung (s. u.) zu beachten.

Weitere behinderungsbedingte Kosten, die zusätzlich zum Pauschbetrag für behinderte Menschen abzugsfähig sind (→ Tz 463), gehören in die Zeilen 25–27.

 

Rz. 45

[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 19–36]

Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 19–21), Pflegekosten (Zeilen 22–24) behinderungsbedingten Aufwendungen (Zeilen 25–27), Bestattungskosten (Zeilen 28–30) nur beispielhaft aufgeführt. Eine Aufzählung weiterer abzugsfähiger Kosten (Eintragung in den Zeilen 31–33) → Tz 468 ff.

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