Rz. 1169

Die Anlage AUS dient nur ergänzenden Angaben zu steuerpflichtigen ausländischen Einkünften, die bereits in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (z. B. Anlagen G, S, L, R, SO, V) erklärt wurden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Anlage AUS nur zu berücksichtigen, wenn diese nach der tariflichen ESt und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden (→ Tz 730 f.). Eintragungen erfolgen in der Anlage KAP bzw. in der Anlage KAP-BET.

Für ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Anlage AUS nicht zu verwenden, sondern die Anlage N-AUS. Ausgenommen ist ein Antrag auf Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte sowie die darauf entfallende ausländische Steuer in der Anlage N-AUS anzugeben.

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